__ vom 2. November 2020 rund dreizehn Minuten (pag. 496; pag. 2461). Wie bereits ausgeführt, ist der Tatzeitpunkt gemäss der Spurenlage (Angriff im Eingangsbereich der Wohnung) unmittelbar nach dem Eintreffen des Opfers im Anschluss an sein Arbeitsende um 22:20 Uhr einzugrenzen (vgl. E. II.11.2.4 hiervor). Angesichts der Vielzahl der Schläge gegen das Opfer, der vermutungsweise unmittelbar nach Tatvollendung deponierten Beweismittel im Container des Restaurants F.___