_ sei noch nicht im Bett gewesen, als sie mit dem Streamen dieses Films begonnen habe – im Gegenteil gab sie explizit zu Protokoll, den Film erst gemietet zu haben, nachdem ihr Sohn schlafen gegangen sei (vgl. E. II.11.10.1 hiervor). Entsprechend ist für die Kammer klar, dass U.________ spätestens um 21:18 Uhr im Bett gewesen sein muss und wohl auch bereits schlief. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte aufgrund der Dauer des geschauten Harry Potter-Films und des zu Bett bringen von U.________ nicht um 21:30 Uhr nach R.________ gefahren sein könne, ist angesichts dessen nicht zu folgen.