70 11.11.5 Würdigung der Kammer Wie bereits dargelegt, startete die Beschuldigte den Film «Tulpenfieber» auf ihrem iPad um 21:17:50 Uhr resp. 21:18 Uhr (E. II.11.10.2 hiervor). Die Beschuldigte behauptete im Verfahren nie, U.________ sei noch nicht im Bett gewesen, als sie mit dem Streamen dieses Films begonnen habe – im Gegenteil gab sie explizit zu Protokoll, den Film erst gemietet zu haben, nachdem ihr Sohn schlafen gegangen sei (vgl. E. II.11.10.1 hiervor).