Diese hätten im Fünfminutentakt Feierabend gemacht und seien hinter dem Haus bei den Containern zusammengesessen, das sei belegt. Es habe Jubel und Trubel geherrscht in der Zeit, in der die Beschuldigte unbemerkt in die Wohnung gegangen sein, die blutige Jacke entsorgt und unbemerkt die Örtlichkeit verlassen haben soll, um zum an einem unbekannten Ort parkierten Auto zurückzukehren. Das sei schlicht nicht möglich (pag. 5259). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht explizit zum Themenbereich der Zeitschiene (vgl. pag. 5262 ff.).