Selbst wenn dem Zeitablauf der Polizei gefolgt würde, bestünden erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Gemäss Staatsanwaltschaft hätte sie vor 22:09 Uhr in der Wohnung sein müssen, weil dann das Mobiltelefon des Opfers vom Strom getrennt worden sei, dann hätte sie den Schläger aus dem Schrank nehmen, das Opfer nach 22:20 Uhr abpassen, mit dem Schläger mehrere Male zuschlagen und dann ohne eine Spur zu hinterlassen den Schlüsselbund des Opfers behändigen, die Wohnungstüre abschliessen, hinter dem Haus im Container die Jacke entsorgen und zum Fahrzeug zurückkehren müssen, damit AC.__