noch ins Bett gebracht und U.________ selbst gesagt habe, als er ins Bett gegangen sei, habe die Beschuldigte noch einen Film geschaut (pag. 5257 f.). Somit sei es nicht möglich, dass das Auto der Beschuldigten um 21:39 Uhr in Z.________ aufgezeichnet worden sei. In Abweichung zur Aussage von AC.________ werde seine Sichtung um eine ganze halbe Stunde auf 22:30 Uhr vorverschoben. Selbst wenn dem Zeitablauf der Polizei gefolgt würde, bestünden erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten.