um 23:01 Uhr (pag. 4556 f.). 11.11.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe am 19. Oktober 2020 angegeben, sie und U.________ seien ca. um 19:00 Uhr in W.________ angekommen und hätten Harry Potter geschaut. U.________ gehe gewöhnlich um 21:00 Uhr ins Bett, aber weil er am folgenden Tag nicht zur Schule gegangen sei, hätte es auch später werden können. Am 9. November 2020 habe sie gesagt, U.________ sei spätestens um 21:30 Uhr ins Bett gegangen.