Die Vorinstanz ist den Argumenten der Staatsanwaltschaft bezüglich Zeitschiene (pag. 4522) gefolgt, weshalb auf eine zusätzliche Wiedergabe deren Vorbringen an dieser Stelle verzichtet werden kann. Die vormalige Verteidigung ging – wie hiervor erwähnt – von einer Sichtungszeit des Cadillacs SRX durch AC.________ um 22:30 Uhr aus und brachte gestützt darauf vor, bei einer Rückkehr des Opfers in seine Wohnung um 22:20 Uhr hätte die Täterschaft nur zehn Minuten Zeit gehabt, um zuerst das Opfer mit 19 Schlägen gegen den Kopf und weiteren unzähligen Schlägen gegen den Körper niederzuschlagen und dann spurlos zu verschwinden.