11.11.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging entgegen der vormaligen Verteidigung nicht davon aus, dass AC.________ den Cadillac SRX der Beschuldigten bereits um 22:30 Uhr gesichtet habe. Da die Sichtung im Ermittlungsbericht zwischen 22:30 Uhr und 00:00 Uhr angegeben werde sowie aufgrund der Tatzeit um ca. 22:20 Uhr sowie des Umstandes, dass das Mobiltelefon der Beschuldigten an ihrem Domizil in W.________ um 22:59 Uhr entsperrt worden sei, ging die Vorinstanz davon aus, dass AC.________ den Cadillac SRX der Beschuldigten zwischen 22:40 Uhr und 22:45 Uhr gesichtet habe.