Abschliessend ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als nicht die Beschuldigte ihre Anwesenheit in W.________ im massgeblichen Zeitraum zu beweisen hat. Im Ergebnis lassen die hiervor dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit jedoch als wahrscheinlich erscheinen, dass sie zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr gerade nicht ununterbrochen Zuhause war. Diese Feststellung führt zu keiner Beweislastumkehr, sondern stellt das Ergebnis der Beweiswürdigung dar. Nach dem Gesagten wertet die Kammer die unter diesem Titel dargelegten Umstände als Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten. 11.11 Zeitschiene