Somit steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die von der Beschuldigten bereits am 17. Oktober 2020 um 13:37 Uhr gesendeten MMS und Textnachrichten nicht durch sie ein zweites Mal am 18. Oktober 2020 um 21:56 Uhr versendet wurden. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass es bei der Übermittlung dieser Nachrichten zu einem doppelten Eingang der ursprünglichen Nachrichten beim Empfänger kam. Aus welchem technischen Grund dies genau passierte, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Abschliessend ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als nicht die Beschuldigte ihre Anwesenheit in W.______