geschlossen werden, dass die Beschuldigte ihren Sohn am Abend des 18. Oktobers 2020 trotz allem alleine zurückliess. Mithin handelte es sich nur um eine kurze Zeitspanne und es erscheint durchaus denkbar, dass sie aus Erfahrung wusste und davon ausgehen konnte, er würde so kurz nach seinem Einschlafen nicht wieder aufwachen. Das diesbezüglich eingegangene Risiko dürfte demnach nicht allzu gross gewesen sein. Abgesehen davon ist ohnehin davon auszugehen, dass die Täterschaft bei der Umsetzung ihres Vorhabens gewisse Risiken eingehen musste.