Nach Ansicht der Kammer erscheint es – wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielten – vielmehr so, als ob die Beschuldigte einerseits U.________ mit ihrer Mitteilung vorgängig besänftigen wollte für den Fall, dass er erwacht und sie nicht in der Wohnung gewesen wäre, und dass sie sich andererseits mit der SMS an AE.________ ein Alibi verschaffen wollte.