65 ten, wonach sie joggen gegangen sei. Vor diesem Hintergrund scheinen beide Erklärungen der Beschuldigten, weshalb sie unwahrheitsgemäss vom Joggen geschrieben habe, nicht zuzutreffen: Erstens wünschte AE.________ der Beschuldigten um 17:52 Uhr einen schönen Abend und alles Gute und um 17:54 Uhr endete er die letzte Nachricht mit «Bis bald», was nicht darauf hindeutet, dass er noch einen Anruf der Beschuldigten erwartet hätte. Zweitens hat sich AE.________ auch nicht danach erkundigt, ob die Beschuldigte tatsächlich joggen gegangen sei, wie sie es in ihren Aussagen andeutet.