widersprüchlich. Einerseits führte sie aus, die Nachricht sei eine Ausrede gewesen, da sie AE.________ nicht mehr angerufen habe (pag. 601 Z. 871 f.; pag. 639 Z. 281 f.). Andererseits erklärte sie, als er am 18. Oktober 2020 bei ihr gewesen sei, habe sie ihm sehr überzeugt gesagt, sie werde heute joggen gehen (pag. 601 Z. 876; pag. 639 Z. 281; pag. 5234 Z. 7 f.) und sie habe ihn nicht enttäuschen wollen, weil er nicht verstanden hätte, wenn sie nicht joggen gegangen wäre resp. stolz auf sie gewesen wäre, wenn sie joggen gegangen wäre (pag. 639 Z. 282 und Z. 288 f.). Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Beweggründe für das Senden der unwahren Nachricht.