Auf Vorhalt seiner am 19. Oktober 2020 gemachten Aussage meinte er, daran könne er sich erinnern; er habe sie gefragt, ob sie wirklich noch joggen gehe, er habe nicht alleine in der Wohnung sein wollen, dann habe sie gesagt, dass sie halt nicht gehen werde (pag. 726). Später, um 22:59 Uhr, schrieb die Beschuldigte unbestrittenermassen eine SMS an AE.________, wonach sie joggen gegangen sei (E. II.11.10.2 hiervor), wobei sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2020 aber explizit erklärte, sie sei nicht joggen gegangen (pag. 601 Z. 870). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die von der Beschuldigten dargelegten Gründe für die SMS an AE.________ widersprüchlich.