Im Weiteren erscheinen der Kammer die Mitteilungen der Beschuldigten betreffend Joggen erklärungsbedürftig. U.________ gab anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 19. Oktober 2020 zu Protokoll, seine Mutter habe ihm gesagt, wenn er schlafe, werde sie evtl. später noch joggen gehen (pag. 715). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 3. Februar 2021 gab er zunächst an, die Beschuldigte habe am Abend nicht erwähnt, was sie allenfalls noch machen werde oder machen wolle. Auf Vorhalt seiner am 19. Oktober 2020 gemachten Aussage meinte er, daran könne er sich erinnern;