In Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft ist an den klaren, detaillierten und plausiblen Aussagen von U.________ indes nicht zu zweifeln, weshalb die Kammer ebenfalls davon ausgeht, dass er die Nacht in seinem eigenen Bett verbrachte. Die Kammer erachtet die abweichenden Aussagen der Beschuldigten folglich insofern als bezeichnend, als der Schluss naheliegt, dass sie mit diesen Aussagen versuchte, ihr Alibi zu verstärken. Im Weiteren erscheinen der Kammer die Mitteilungen der Beschuldigten betreffend Joggen erklärungsbedürftig.