Zwar betreffen diese sich widersprechenden Aussagen nicht den vorliegend interessierenden Zeitraum zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr, sondern die Vorgänge nach 23:00 Uhr, als die Beschuldigte den zweiten Film startete und sich zweifellos in ihrer Wohnung aufhielt. Diese Ungereimtheiten und Widersprüche lassen für sich deshalb nicht darauf schliessen, dass die Angaben der Beschuldigten über ihre Tätigkeit und ihren Aufenthaltsort zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr nicht zutreffen würden. In Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft ist an den klaren, detaillierten und plausiblen Aussagen von U._____