64 habe ihn am Morgen in seinem Bett geweckt und – entgegen der sonstigen Gewohnheit, wonach er, seit er sechs Jahre alt sei, nur noch selten bei ihr schlafen dürfe – gefragt, ob er noch zu ihr ins Bett komme (pag. 727). Zwar betreffen diese sich widersprechenden Aussagen nicht den vorliegend interessierenden Zeitraum zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr, sondern die Vorgänge nach 23:00 Uhr, als die Beschuldigte den zweiten Film startete und sich zweifellos in ihrer Wohnung aufhielt.