Das Stoppen des Films zu diesem Zeitpunkt schliesst somit nicht aus, dass die Beschuldigte zuvor nicht zuhause war. Ferner trifft es mit der Vorinstanz zu, dass die Aussagen der Beschuldigten zu ihrer Tätigkeit am Abend resp. in der Nacht des 18. Oktobers 2020 eher oberflächlich wirken. Zudem widersprechen ihre Aussagen bezüglich der Frage, ob resp. ab wann U.________ in ihrem Bett geschlafen habe, den Aussagen von U.________. Namentlich gab die Beschuldigte zu Protokoll, U.________ sei bereits in ihrem Bett gewesen, als sie den zweiten Film geschaut habe, da er aufgewacht sei, als sie ins Bett gegangen sei (pag. 600 Z. 809, Z. 820 f. und Z. 827 f.).