Daran ändert auch der oberinstanzliche Einwand der Verteidigung nichts, wonach die Beschuldigte den Film um 22:58 Uhr nach 99.2 % gestoppt habe. Dies geht zwar aus den bei der Sky Switzerland SA edierten Unterlagen hervor (pag. 2632.29), jedoch endete der «Locked»-Status des sich unbestrittenermassen in der Wohnung befindlichen iPhones der Beschuldigten um 22:59:15 Uhr (E. II.11.10.2 hiervor), weshalb ohnehin davon auszugehen ist, dass sich die Beschuldigte um 22:58 Uhr (wieder) an ihrem Domizil befand. Das Stoppen des Films zu diesem Zeitpunkt schliesst somit nicht aus, dass die Beschuldigte zuvor nicht zuhause war.