So oder anders ist festzuhalten, dass sich die Anwesenheit der Beschuldigten am 18. Oktober 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr gestützt auf die dargelegte Auswertung ihrer elektronischen Geräte nicht nachweisen lässt. Daran ändert auch der oberinstanzliche Einwand der Verteidigung nichts, wonach die Beschuldigte den Film um 22:58 Uhr nach 99.2 % gestoppt habe.