In diesem Sinne schliesst sich die Kammer der Vorinstanz an, welche die erwähnten Elemente als entsprechende Indizien würdigte. Anderseits ist es trotz den genannten Umständen auch noch denkbar, dass die Beschuldigte dem abgespielten Film tatsächlich aufmerksam folgte und dadurch ihr Mobiltelefon ausser Acht liess, sich aber zwei Wochen später nicht mehr an den Inhalt des Films erinnern konnte. So oder anders ist festzuhalten, dass sich die Anwesenheit der Beschuldigten am 18. Oktober 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr gestützt auf die dargelegte Auswertung ihrer elektronischen Geräte nicht nachweisen lässt.