Insgesamt können die genannten Umstände (fehlende Aktivität und Bewegung des iPhones der Beschuldigten, fehlende Erinnerung an den Inhalt des Films «Tulpenfieber») einerseits darauf zurückzuführen sein, dass die Beschuldigte den Film «Tulpenfieber» nicht geschaut hat, weil sie sich zur fraglichen Zeit gar nicht in ihrer Wohnung befand, zumal sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen viel mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte («Ich habe Facebook, Instagram, ich habe 10'000 Fotos. Ich bin vielleicht ‹krank› nach meinem Telefon» [pag. 675 Z. 616 ff.]). In diesem Sinne schliesst sich die Kammer der Vorinstanz an, welche die erwähnten Elemente als entsprechende Indizien würdigte.