11.10.6 Würdigung der Kammer Nach Ansicht der Kammer ist der Vorinstanz insofern zu folgen, als dass die Beschuldigte am 18. Oktober 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:59 Uhr ihr Mobiltelefon weder verwendete noch bewegte und auch nicht auf die drei eingehenden Benachrichtigungen von Doodle, Instagram und Facebook reagierte. Für die Vorinstanz wirft diese fehlende Aktivität Fragen auf.