_ sage, er habe in seinem Bett geschlafen, die Beschuldigte habe ihn am Morgen dort aufgeweckt und gesagt, er dürfe eine halbe Stunde bei ihr schlafen. An den klaren, detaillierten und plausiblen Aussagen von U.________ sei nicht zu zweifeln und es sei davon auszugehen, dass U.________ nicht im Bett der Beschuldigten geschlafen habe. Zudem sei der Videochat mit ihrer Schwester über das iPhone erfolgt, vorher seien aber keine Schritte erfasst worden. Die Beschuldigte sei mit dem iPhone im Bett geblieben und habe videogechattet. Das funktioniere über Lautsprecher, man spreche selber und es brauche Licht, um sich zu sehen.