_ vom 18. Oktober 2020 um 21:56 Uhr. Im Ermittlungsbericht werde von einem Sendungsfehler ausgegangen. Das sei nicht nachvollziehbar, die SMS entlaste die Beschuldigte. Hinweise, wonach sie die Wohnung nochmals verlassen habe, gebe es keine (pag. 5258). Die Beschuldigte müsse ihre Anwesenheit in W.________ nicht beweisen, diese sei anhand der Daten bewiesen und es müsste das Gegenteil bewiesen werden (pag. 5272). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, die Beschuldigte habe angegeben, in ihrer Wohnung Filme geschaut zu haben. Gemäss Auswertung des iPads sei der Film «Tulpenfieber» ohne Unterbruch gestreamt worden.