11.10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, das Mobiltelefon der Beschuldigten habe sich ab 19:09 Uhr bis am Folgetag ununterbrochen in W.________ befunden. Das Telefon habe sich bis um 20:00 Uhr im «Locked»-