Dies wäre zu riskant gewesen. Weiter habe die Beschuldigte den Film «Tulpenfieber» um 21:18 Uhr gestartet, womit sie bei umgehender Abfahrt – wovon ausgegangen werden müsse – bereits um 21:25 Uhr hätte in Z.________ sein sollen und nicht erst um 21:39 Uhr, wie dies die Staatsanwaltschaft annehme. Schliesslich gebe es wohl im ganzen Berner Oberland keinen Ort, der über mehr Webcams und Kameras verfüge, als die Region R.________. Es müsse entlastend gewertet werden, dass die Polizei trotz diverser Anfragen und Editionen nichts gefunden habe (pag. 4545 f.). 11.10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien