Die Vorinstanz ist den Argumenten der Staatsanwaltschaft (pag. 4521 f.) im Wesentlichen gefolgt, weshalb diese vorliegend nicht zusätzlich zu wiederholen sind. Die vormalige Verteidigung betonte, die Beschuldigte hätte ihren Sohn – der ihr ein und alles sei – niemals alleine und überdies ohne Mitnahme des Mobiltelefons zurückgelassen, zumal sie damit in Kauf genommen hätte, dass er – wäre er aufgewacht – mit seiner anruffähigen Uhr den Vater angerufen und diesem mitgeteilt hätte, er sei alleine zuhause und die Mutter sei nicht erreichbar. Dies wäre zu riskant gewesen.