4836 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz als sehr wahrscheinlich, dass die Beschuldigte am Abend des 18. Oktobers 2020 gerade nicht zuhause den Film «Tulpenfieber» angeschaut, sondern nochmals das Haus verlassen habe, womit ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten vorliege (pag. 4837, S. 29 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.10.4 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz ist den Argumenten der Staatsanwaltschaft (pag.