Im Übrigen habe sie auch U.________ gegenüber gesagt, dass sie vielleicht noch joggen gehen werde, obschon sie nach eigenen Angaben in dieser Zeit nicht oft, v.a. nicht abends, joggen gegangen sei. Damit liege vielmehr die Vermutung nahe, dass sie sich ein Alibi habe verschaffen wollen resp. dies U.________ nur gesagt habe, damit sich dieser nicht gefragt hätte, wo sie sei, falls er aufgewacht und die Beschuldigte nicht zu Hause gewesen wäre (pag. 4836 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).