60 Die Vorinstanz erwog weiter, die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten würden erschwerend ins Gewicht fallen, da sie oberflächlich und konstruiert wirken und überdies den Aussagen von U.________ widersprechen würden. Die Beschuldigte habe ausgeführt, als sie ins Bett gegangen sei, habe U.________ das gehört und sei zu ihr ins Bett gekommen und sie habe den zweiten Film geschaut, was U.________ jedoch gerade nicht bestätigt habe, da er seiner Darstellung nach erst am Morgen zur Beschuldigten ins Bett gegangen sei.