__ aufgehalten habe. Vielmehr stelle der Umstand, dass sie auf keine der eingegangenen Benachrichtigungen reagiert und ihr Mobiltelefon während der tatrelevanten Zeit weder bewegt noch verwendet habe, ein Indiz dafür dar, dass sie zu dieser Zeit gar nicht an ihrem Domizil gewesen sei (pag. 4836, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).