Es ist ein ganz trauriger Film») habe Auskunft geben können. Überdies habe sie ihn nach der erwähnten Einvernahme nochmals angeschaut, weil sie sich daran nicht mehr richtig habe erinnern können. Ihre fehlende Erinnerung könne jedenfalls nicht damit erklärt werden, dass sie durch ihr Mobiltelefon abgelenkt worden sei. Die elektronischen Geräte würden damit gerade nicht bestätigen, dass sich die Beschuldigte zur fraglichen Zeit an ihrem Domizil in W.________ aufgehalten habe.