_ fuhr, und dem Cadillac SRX der Beschuldigten. Diesbezüglich wird im Bericht festgehalten, bezüglich des Vergleichs der Fahrzeuggrössen und -formen hätten keine groben Abweichungen festgestellt werden können, insbesondere die Form der Front stimme gut mit der eines Cadillacs SRX überein. Wie beim Cadillac der Beschuldigten erscheine bei diesem Personenwagen der linke Frontscheinwerfer deutlich weniger hell als der rechte und die Lichtkegel der Frontscheinwerfer seien nicht von denen des sichergestellten Cadillacs der Beschuldigten zu unterscheiden (pag. 534 f.; vgl. auch Gegenüberstellung der Aufnahmen auf pag.