Hier sei es aber so, dass gerade keine Übereinstimmung habe festgestellt werden können, sondern lediglich keine groben Abweichungen bezüglich Form und Grösse. Der Lichtkegel sei vom 3D-Scan nicht erfasst, entsprechend habe sich der Bericht darüber nicht äussern können und es sei nur eine rein visuelle Überprüfung möglich, was aber aufgrund der schlechten Auflösung der Bilder nicht zu einem seriösen Ergebnis führen könne. Der Bericht sage rein gar nichts aus, was von Relevanz sein könnte (pag. 5256 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, die Kamera der Y.________bank Z._____