Die wesentlichen Einwände der vormaligen Verteidigung nahm die Vorinstanz auf. Ergänzend ist lediglich noch anzumerken, dass der betreffende Bericht gemäss vormaliger Verteidigung widersprüchlich und nicht schlüssig sei. Zunächst werde festgehalten, zwischen dem aufgenommenen Auto und dem Cadillac gebe es keine groben Abweichungen – was bedeute, dass sich die Fahrzeuge voneinander unterschieden hätten – später heisse es, dass Übereinstimmungen vorliegen würden. Es sei nicht erwiesen, dass beim Cadillac in der Tatnacht ein Abblendlicht defekt gewesen sei, weder habe AC.________ das erwähnt noch sei es irgendwo rapportiert