11.9.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich lediglich aus, die Aussagen von AC.________ würden durch den Umstand, dass ein Fahrzeug mit den Massen des Cadillacs der Beschuldigten und dem defekten Frontscheinwerfer links am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr von der Überwachungskamera der Y.________bank Z.________ aufgenommen worden sei, bekräftigt. Diese Aufnahme passe in den bekannten Zeitablauf (pag. 4518). Die wesentlichen Einwände der vormaligen Verteidigung nahm die Vorinstanz auf.