Unter Berücksichtigung dieser Argumente schloss die Vorinstanz, der Bericht zur Auswertung von Videoaufzeichnungen vom 16. April 2021 stelle kein relevantes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar, ihm komme lediglich Hinweischarakter zu. Der betreffende Bericht vermöge die Beschuldigte aber auch nicht zu entlasten, zumal es durchaus möglich sei, dass es sich beim am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr aufgezeichneten Fahrzeug um ihren Cadillac handle (pag. 4834 f., S. 26 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.9.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien