Stichhaltig sei auch der Einwand, dass sich die Helligkeit der Scheinwerfer je nach Aufnahmewinkel ändere, zumal das defekte Abblendlicht auch nicht auf allen Aufzeichnungen der bei der Testfahrt am 2. März 2021 aufgenommenen Fotos feststellbar sei. Unter Berücksichtigung dieser Argumente schloss die Vorinstanz, der Bericht zur Auswertung von Videoaufzeichnungen vom 16. April 2021 stelle kein relevantes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar, ihm komme lediglich Hinweischarakter zu.