4834, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitergehend berücksichtigte die Vorinstanz den Einwand der vormaligen Verteidigung, wonach nicht erstellt sei, dass das Abblendlicht des Cadillacs der Beschuldigten bereits in der Tatnacht einen Defekt aufgewiesen habe. Stichhaltig sei auch der Einwand, dass sich die Helligkeit der Scheinwerfer je nach Aufnahmewinkel ändere, zumal das defekte Abblendlicht auch nicht auf allen Aufzeichnungen der bei der Testfahrt am 2. März 2021 aufgenommenen Fotos feststellbar sei.