11.9 Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera der Y.________bank 11.9.1 Erwägungen der Vorinstanz Zusammengefasst stufte die Vorinstanz die Aufzeichnungen der Überwachungskamera der Y.________bank Z.________ gestützt auf die Ausführungen im Bericht zur Auswertung von Videoaufzeichnungen vom 16. April 2021 als ein Indiz dafür ein, dass die Beschuldigte mit ihrem Cadillac am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr auf der Hauptstrasse in Richtung R.________ vor der Y.________bank Z.________ durchgefahren sei (pag. 4834, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).