Abschliessend ist mit Blick auf die Videoaufnahme der vormaligen Verteidigung (pag. 4714) festzustellen, dass vom Standort, von welchem AC.________ die Beobachtung machte, die äusseren Merkmale der vom Kreisverkehr in Richtung Z.________ wegfahrenden Fahrzeuge und insbesondere die (beleuchteten) Halter der Nummernschilder auch im Dunkeln gut erkennbar sind, während die Lenker der Fahrzeuge demgegenüber nicht zu erkennen sind. Entgegen den Einwänden der Verteidigung erachtet es die Kammer daher als äusserst realistisch, dass AC.________ – nachdem er aufgrund des wahrgenommenen Geräusches zum Kreisverkehr blickte – den Richtung Z.___