4498 Z. 29). Insbesondere erscheint der geschilderte Umstand, dass AC.________ – ein Automechaniker mit jahrelanger Erfahrung (vgl. pag. 4499 Z. 14) – aufgrund des ihm bekannten Geräusches des defekten Klimakompressors überhaupt auf das Fahrzeug der Beschuldigten aufmerksam wurde, dermassen originell, dass eine nicht tatsachenbasierte Aussage bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann. Auch deshalb hat die Kammer keine Zweifel, dass AC.________ das von ihm geschilderte Geräusch hörte. Entsprechend ist die Kammer überzeugt, dass es tatsächlich zu diesem Geräusch kam, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, ob und weshalb die Beschuldigte die Klimaanlage laufen liess.