Hinzu kommt, dass AC.________ bereits bei der zweiten Einvernahme von sich aus berichtete, sein Vorgesetzter habe mit der Beschuldigten gewisse Meinungsverschiedenheiten gehabt, was im Übrigen auch AS.________ gegenüber der Polizei erwähnte. Dieser Umstand entzieht nach Ansicht der Kammer der Andeutung der vormaligen Verteidigung den Boden, wonach AC.________ das Fahrzeug nicht