und/oder AS.________ – die sich unbestrittenermassen über die Wahrnehmung von AC.________ austauschten – im Nachhinein nicht mehr klar auseinanderhalten konnten, wann sie diesbezüglich was genau besprochen hatten. Dieser Austausch, welchen sie von sich aus offenlegten, weist entgegen der Verteidigung auch nicht auf eine (böswillige) Absprache zwischen den beiden hin. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass sich die beiden Kollegen über die Wahrnehmung von AC.________ austauschten, weil es AC.________ verständlicherweise beschäftigte, dass er möglicherweise relevante Beobachtungen im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt gemacht hatte. Massgeblich ist für die Kammer, dass AC.