Er habe sich damals nichts dabei gedacht, AS.________ habe es aber auf der Strasse (auch) gesehen, worüber sie am Folgetag, als er «es in der Zeitung gelesen» habe, gesprochen hätten (pag. 973 Z. 161 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte AC.________, dass AS.________ das Fahrzeug auch gesehen und bei der Polizei auch ausgesagt habe (pag. 4498 Z. 13 f.). Zudem bestätigte er, mit AS.________ darüber gesprochen zu haben (pag. 4498 Z. 18). AS.________ wurde seinerseits am 18. November 2020 parteiöffentlich als Auskunftsperson befragt. Dabei gab er insbesondere an, er sei mit AC.________ und AW.________ am 18. Oktober 2020 vorgängig bei der AY.