49 Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb AC.________ die Beschuldigte unrechtmässig belasten sollte. Dass es zwischen der Beschuldigten und der Garage AT.________ anlässlich der Reparaturen am Cadillac SRX zu Differenzen gekommen ist, ist unbestritten und erstellt. AC.________ führte hierzu aber glaubwürdig aus, dabei nicht involviert gewesen zu sein (Bd. XV pag. 4498 Z. 1-2).